Die gesetzliche Definition des Verkehrsunfalls
Definiert wird ein Verkehrsunfall in Deutschland im Zusammenhang mit einer Straftat (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) als ein zumindest für einen Unfallbeteiligten unvorhergesehenes plötzliches Ereignis, das im ursächlichen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren steht und einen Sachschaden, der nicht völlig belanglos ist oder einen Personenschaden zur Folge hat.
Zusammenstöße sind nicht erforderlich, es reicht die Kausalität im Handeln eines Verkehrsteilnehmers mit dem Verkehrdelikt. Personenschäden sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Die Bagatellgrenze für Sachschäden liegt nach aktueller Rechtsprechung zurzeit bei 750 Euro. Die entsprechenden Ländererlasse zur Unfallaufnahme kennen meist keine Bagatellgrenze, so dass als Verkehrsunfall jedes angezeigte Schadensereignis im öffentlichen Verkehrsraum angesehen wird, welches mit den allgemeinen Gefahren im Straßenverkehr im Zusammenhang steht.